Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26.02.2026, Az. 24 B 25.1740, klargestellt, dass Inhaber von Jahresjagdscheinen sich – unwiderlegbar – auf ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen berufen können (§ 13 Abs. 2 WaffG). Auf dieses Bedürfnis werden Schusswaffen, die ein Jäger z.B. als Sportschütze besitzt, nicht angerechnet. Die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde aufgehoben (VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2025 – 9 K 24.1328).

Eine Bedürfnisprüfung erfolgt auch dann nicht, wenn der Jäger bereits aus anderen Bedürfnisgründen (hier: Sportschütze) eine zur Jagdausübung grundsätzlich geeignete Kurzwaffe besitzt. Denn eine (von anderen Oberverwaltungsgerichten vertretene) Anrechnung weiterer im Besitz befindlicher Kurzwaffen, die zu jagdlichen Zwecken grds. geeignet sind, stehe – so der VGH – in Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG und sei weder mit der Systematik des Gesetzes noch mit dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften vereinbar.
Durch § 13 Abs. 2 WaffG werden Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung, sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 8 WaffG für Langwaffen und zwei Kurzwaffen freigestellt, sofern diese Waffen Jagdwaffen, dh nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. Eine absolute Obergrenze bildet das Grundkontingent nicht. Weitere Kurzwaffen erfordern aber eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 8 WaffG.