Jagd- und Schonzeiten in Bayern
Auf § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG wird hingewiesen.
1) siehe § 19 AVBayJG
2) in einem Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer im Sinne des Art. 2,
Abs.1, Nrn.1 u. 2 FiG
3) Ohne Einschränkung durch § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG
Quelle: StMELF. Der MJV übernimmt für die Angaben keine Gewähr.
Kormoran: vgl. Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften
für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung AAV) vom 3. Juni 2008, zuletzt geändert im Mai 2017
Die Allgemeinverfügungen der Regierungsbezirke finden Sie im Internet unter
www.jagd-bayern.de, Jagdpraxis, Jagdzeiten