Leider müssen sich Verwaltungsgerichte immer wieder mit Verstößen gegen die Waffenaufbewahrungsvorschriften (§ 36 WaffG, § 13 AWaffV) befassen. Hierzu gehören geladene/unterladene Schusswaffen in Waffenschränken. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28.04.2025 (Az: W 9 K 24.1146) lässt ein solcher Verstoß die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen.
Die Aufbewahrung einer geladenen Waffe sei ein „schwerwiegender Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel“. Das ungeladene Aufbewahren gehöre „zum „Einmaleins“ des ordnungsgemäßen und sicheren Waffenumgangs. Es sei „eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen“.
Konkret heißt das: Liegt eine Waffe im Tresor, müssen das Patronenlager und das in die Waffe eingeführte Magazin leer sein!
Eine geladen aufbewahrte Waffe ist nach der Ansicht des VG Würzburg ein schwerwiegender Rechtsverstoß und widerspricht den einfachsten und offensichtlichen Grundlagen der sicheren Waffenhandhabung.
Wir bitten alle Vereinsmitglieder sowie alle Leserinnen und Leser, bei der Waffenaufbewahrung besondere Sorgfalt walten zu lassen. Verstöße führen regelmäßig zum Wegfall der Zuverlässigkeit und können den Verlust von Jagdschein, Waffenbesitzkarten für mehrere Jahre nach sich ziehen.
Zum Volltext der Entscheidung geht es hier.
Hinterlassen Sie einen Kommentar