Bis heute werden Schusswaffen – meist älteren Baujahres – gerne als Dekorationsgegenstände verwendet. Aber Vorsicht: Mitunter entpuppt sich die im Kaminzimmer hängende Muskete aus dem 19. Jahrhundert als Todesurteil für den Legalwaffenbesitz. Dies soll folgendes Beispiel zeigen:
Ein Legalwaffenbesitzer hatte u.a. eine vor 1871 gefertigte Langwaffe an der Wand hängen. Er hatte sie – irrtümlich – als Imitat eingestuft, ein Sachverständigengutachten ergab jedoch, dass es sich um eine nicht funktionsfähige, erlaubnisfrei gestellte Langwaffe handelte. Die Waffe konnte mit haushaltsüblichen Werkzeugen nicht in einen funktionsfähigen Zustand versetzt werden. Die Waffenbehörde widerrief wegen dieses und aufgrund weiterer Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss v. 15.07.2025 – 24 CS 25.556 , 24 CS 25.553, Rn. 34) schreibt hierzu:
„Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.9.2020 (BGBl. I S. 1977), sind Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ungeladen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Die im Wohnzimmer zur Dekoration aufgehängte Langwaffe ist eine solche Waffe; das ist nach anfänglichen Unsicherheiten mittlerweile geklärt. Die Aufbewahrung in Form des Aufhängens an der Wohnzimmerwand war auch ersichtlich nicht ordnungsgemäß.“
Wir bitten alle Vereinsmitglieder sowie alle Leserinnen und Leser, bei der Waffenaufbewahrung besondere Sorgfalt walten zu lassen. Verstöße führen regelmäßig zum Wegfall der Zuverlässigkeit und können den Verlust von Jagdschein, Waffenbesitzkarten für mehrere Jahre nach sich ziehen.
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