Ende September 2025 musste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 29.09.2025 – 24 CS 25.866) erneut mit einem Fall Waffenverwahrung befassen. Der Waffenbesitzer hatte – laut Feststellungen der Behörde – einen geladenen Revolver und eine unterladene Pistole verwahrt. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse wurden widerrufen, der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Der Antrag auf Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Regensburg und vor dem VGH München erfolglos.

Im konkreten Fall hatte der Waffenbesitzer eingewendet, dass es sich bei den in der Waffe befindlichen Patronen lediglich um sog. Pufferpatronen (Dummies) gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu zwar aus, dass im nachfolgenden Hauptsacheverfahren die Kontrolleure als Zeugen vernommen werden müssen. Da eine Zeugeneinvernahme im Eilverfahren jedoch in der Regel nicht stattfindet, bleibt es bis zur Klärung der Sache beim Sofortvollzug. Der Umstand, dass es Sache der Behörde ist, das Vorliegen eines Verstoßes zu belegen, ändert hieran nichts.

Hinweis: Pufferpatronen („snap caps„) stellen keine erlaubnispflichtige Munition und auch keine Geschosse dar, dürfen sich also in der Waffe befinden. Sie dienen dazu, beim Abschlagen der Waffe den Schlagbolzen zu schonen. Eine Verwechslung mit scharfer Munition sollte – auch im Fall einer Kontrolle – ausgeschlossen sein.

Wir bitten alle Vereinsmitglieder sowie alle Leserinnen und Leser, bei der Waffenaufbewahrung besondere Sorgfalt walten zu lassen. Verstöße führen regelmäßig zum Wegfall der Zuverlässigkeit und können den Verlust von Jagdschein, Waffenbesitzkarten für mehrere Jahre nach sich ziehen.