Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 15. Juli 2025 (Az: 24 Cs 25.644) fehlt Personen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Waffen für nicht unerhebliche Zeit in einem unverschlossenen Waffenschrank aufbewahren.
Im Streitfall war der zuständigen Waffenbehörde im Zuge einer Waffenaufbewahrungskontrolle im Keller des Betroffenen aufgefallen, dass der Tresorschlüssel im Waffenschrank steckte.
Nicht selten berufen sich Waffenbesitzer in solchen Fällen darauf, sie seien gerade dabei gewesen, ihre Waffen zu reinigen. Der VGH befasste sich mit diesem Argument und erachtete es als nicht glaubhaft, weil sich „die Waffen und die Putzlappen im Waffenschrank befanden, die Waffenöl-Spraydose am hinteren Ende der Waffenschrankoberfläche an der Raumwand deponiert gewesen sei und dieser Umstand ebenso gegen eine aktuelle Verwendung spreche wie der Umstand, dass der Antragsteller beim Reinigen des Pkw außerhalb des Hauses angetroffen worden sei.“
Wir bitten alle Vereinsmitglieder sowie alle Leserinnen und Leser, bei der Waffenaufbewahrung besondere Sorgfalt walten zu lassen. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben führen regelmäßig zum Wegfall der Zuverlässigkeit und können den Verlust von Jagdschein, Waffenbesitzkarten für mehrere Jahre nach sich ziehen.
Zum Volltext der Entscheidung geht es hier.
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